Von der UG zur GmbH. Erfordernisse & Fallstricke.

Viele Gründer starten ihr Start-up in der Rechtsform der UG. Doch wie wird aus der UG eine GmbH? Dem gehen wir mit diesem Beitrag auf den Grund.

Viele Gründer starten ihr Start-up in der Rechtsform der UG (haftungsbeschränkt). Doch wie wird aus der UG eine GmbH? Dem gehen wir mit diesem Beitrag auf den Grund.

A. Warum die UG

Seit der Einführung der UG im Jahr 2008 erfreut sich diese bei Gründern bis heute äußerster Beliebtheit. Grund hierfür ist sicherlich die Tatsache, dass diese Sonderform der GmbH den Vorteil der beschränkten Haftung mit praktisch nicht vorhandenen Kapitalanforderungen kombiniert. 

Dies muss selbstverständlich auch seinen Preis haben und der liegt in der Außenwirkung: Die UG muss gem. § 5a Abs. 5 GmbHG den Zusatz (haftungsbeschränkt) tragen. Dies zumindest so lange, bis das Stammkapital wirksam auf 25.000 Euro erhöht wurde. Der Zusatz hat dabei eine doch eher abschreckende Wirkung auf zukünftige Gläubiger bzw. Finanzinstitute, die z.B. Darlehen für die Gesellschaft bereitstellen sollen. 

B. Überführungsmöglichkeiten

Es muss daher das Ziel eines jeden Unternehmers sein, seine UG schnellstmöglich in eine “Voll-GmbH” zu überführen. Einige Ansätze für Kapitalerhöhungen in diesem Kontext sollen im Folgenden angerissen werden.

1. Gesellschaftsmittel

Grundgedanke des Gesetzgebers war es, dass gem. § 5a Abs. 3 S. 1 GmbHG 25% des Gewinns der UG in eine Rücklage zu stellen ist, bis das Stammkapital wirksam auf 25.000 Euro erhöht wurde bzw. dann erhöht werden kann, § 5a Abs. 5 GmbHG. 

In der Praxis ist das ein eher unüblicher Weg, da Kapitalerhöhungen aus Gesellschaftsmitteln eine, meist von einem Wirtschaftsprüfer, attestierte Bilanz erfordern, § 57e GmbHG. Dies ist erstens teuer und zweitens oft überfordernd für die Gesellschafter einer kleinen UG.

2. Effektive Kapitalerhöhung

Der in der Praxis übliche Weg ist die Überführung der UG in eine GmbH durch effektive Kapitalerhöhung. Es wird also frisches Kapital von “außen” in dei Gesellschaft eingebracht. Das bedeutet aber auch: Eine Kapitalerhöhung ist immer eine Änderung des Gesellschaftsvertrages mit den damit einhergehenden Beschlüssen und deren Formerfordernissen wie der notariellen Beurkundung bzw. Beglaubigung der Übernahmeerklärung betreffend die neuen Geschäftsanteile. 

Diese Übernahmeerklärung ist die rechtsgeschäftliche Grundlage dafür, dass der oder die Übernehmenden eine Leistung an die Gesellschaft erbringen können. Diese kann entweder eine Bareinlage oder eine Sacheinlage sein. 

Handelt es sich um eine Sacheinlage, so ist zu beachten, dass dies gem. § 5a Abs. 2 S. 2 GmbHG grundsätzlich nicht zulässig ist, solange eine Kapitalerhöhung auf das Mindestkapital von 25.000 Euro nicht vorliegt. Das bedeutet aber auch: Eine Sachkapitalerhöhung ist möglich, wenn dadurch ein Mindestkapital von 25.000 Euro und mehr erreicht wird. Ansonsten käme es auch zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung mit der Gründung bei einer GmbH, bei der eine Sachgründung sehr wohl möglich ist.

3. Verschmelzung und Spaltung

Auch das UmwG bietet Möglichkeiten des Rechtsformwechsels von der UG hin zur GmbH. Sei es durch Verschmelzung auf eine UG als Zielrechtsträger, oder durch Spaltung zur Aufnahme, in den beiden Untergruppen der Abspaltung oder Ausgliederung, jeweils zur Aufnahme auf die bestehende UG.

Hierzu und zu allen anderen Fragen rund um dieses Thema informieren wir Sie gerne persönlich und erörtern mit Ihnen welcher Weg der für Sie lohnenswerteste ist!

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